Grund- und Mittelschule Scharrerstraße

Grund- und Mittelschule Scharrerschule

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Satzung

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen
 
Förderverein Scharrerschule
(Verein der Eltern, Lehrkräfte und Freunde der Scharrerschule
zur Förderung des Schullebens)
 
und hat seinen Sitz in Nürnberg.
Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Nürnberg eingetragen.

§ 2 Zweck, Aufgaben und Ziele

Zweck des Vereins ist die Förderung des Schullebens an der Scharrerschule. Der Verein soll soziale, kulturelle und bildende Maßnahmen der Schule fördern.
Er kann Hilfsmaßnahmen und Programme für sozial benachteiligte Schüler anregen und unterstützen oder solche Maßnahmen im Rahmen seiner finanziellen und orga-nisatorischen Möglichkeiten selbst durchführen und dient der Schulentwicklung.

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung. Mittel des Ver-eins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder er-halten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwe-cke. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitglieder

Alle natürlichen und juristischen Personen können dem Verein als Mitglieder angehören. Ordentliche Mitglieder können nur natürliche Personen sein.
Die Mitgliedschaft ist weder an eine Konfession noch an eine parteipolitische Zuge-hörigkeit gebunden.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

Die Aufnahme in den Verein erfolgt auf schriftlichen, formlosen Antrag. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Eine Begründung der Entscheidung ist nicht erforderlich.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt
a) bei natürlichen Personen durch Tod, bei juristischen Personen durch deren Auflösung,
b) durch Kündigung seitens des Mitglieds durch schriftliche Erklärung zum Jahresende,
c) ohne Kündigung mit Ende des Jahres, für das ein Mitglied trotz schriftlicher Mahnung seinen Beitrag nicht bezahlt,
d) durch Ausschluss, den der Vorstand erklären kann, wenn sich eine Mitglied-
schaft nicht mehr mit dem satzungsgemäßen Zweck des Vereins vereinbaren lässt.

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Alle ordentlichen Mitglieder sind nach Maßgabe der Satzung wahl- und stimmberechtigt. Alle Mitglieder sind nach Maßgabe der Satzung berechtigt, Anträge an die Organe des Vereins zu richten und Vorschläge im Sinne des § 2 zu unterbreiten. Des Weiteren können sie Einrichtungen und Veranstaltungen des Vereins besuchen und Auskunft, Rat und Unterstützung im Rahmen der satzungsgemäßen Aufgaben ver-langen.
Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Satzung und satzungsgemäße Entscheidungen zu befolgen und Mitgliedsbeiträge fristgerecht zu entrichten.

§ 8 Mitgliedsbeiträge

Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung durch einfachen Mehrheitsbeschluss festgelegt.

§ 9 Organe

Die Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand

§ 10 Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung ist durch den 1. Vorsitzenden des Vereins einmal im Jahr einzuberufen, schriftlich oder durch Veröffentlichung in der Homepage der Schule (www.scharrerschule.de) zwei Wochen vor dem Versammlungstag unter Angabe der Tagesordnung. Anträge müssen schriftlich, spätestens eine Woche vor der Versammlung eingereicht werden. Die Gründungsversammlung gilt als 1. ordentliche Mitgliederversammlung. Auf Antrag von 2/3 der ordentlichen Mitglieder ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:
a)  Wahl des Vorstandes
b)  Entgegennahme des Geschäftsberichts
c)  Entgegennahme des Kassenberichts
d)  Entlastung des Vorstandes
e)  Beschlussfassung über Satzungsänderung
f)   Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
g)  Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge
h)  Wahl der Kassenprüfer
Sofern nichts anderes bestimmt ist, entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu beurkunden.

§ 11 Vorstand

Der Vorstand besteht aus

  • dem/der 1. Vorsitzenden
  • dem/der 2. Vorsitzenden
  • dem/der Schriftführer(in)
  • dem/der Schatzmeister(in)
  • den 3 Beisitzern (Beisitzerinnen)

Dem Vorstand obliegt die Führung der Geschäfte des Vereins. Er entscheidet mit einfacher Mehrheit seiner Mitglieder. Er setzt sich aus Vertretern der Schule und der Eltern/Freunde zusammen.  
Vorstand i.S. des § 26 BGB sind der 1. und der 2. Vorsitzende und der Schatzmeister. Jeder vertritt den Verein alleine.
Die Beisitzer sind je ein Vertreter der Grundschule, Hauptschule und Eltern/Freunde.
Vorstandssitzungen sind nach Bedarf durch den 1. Vorsitzenden einzuberufen, jedoch mindestens einmal jährlich durchzuführen.

§ 12 Wahlen

Die Wahl des Vorstands erfolgt durch die Mitgliederversammlung im Abstand von jeweils zwei Jahren.
Die Wahl der einzelnen Mitglieder erfolgt in offener Abstimmung, soweit die Ver-sammlung nichts anderes beschließt, mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Sofern während der laufenden Amtsperiode ein Mitglied des Vorstandes ausscheidet, bestimmt der Vorstand ein Mitglied des Vereins zur kommissarischen Weiter-führung der Geschäfte bis zur nächsten Wahl.

§ 13 Satzungsänderung

Eine Satzungsänderung kann vom Vorstand oder einer 2/3-Mehrheit der ordentlichen Mitglieder beantragt werden.
Der Beschluss über eine Satzungsänderung obliegt der Mitgliederversammlung und bedarf einer ¾-Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

§ 14 Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann auch vom Vorstand beantragt werden. Dem Antrag muss eine Abstimmung mit 5/7-Mehrheit der Mitglieder vorangehen.
Der Auflösungsbeschluss bedarf einer ¾-Mehrheit der abgegebenen Stimmen in der eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen, satzungsgemäßen Zwecks ist das Vereinsvermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die zukünftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

Die Satzung trat mit der Eintragung des Vereins in das Vereinsregister beim Amtsge-richt Nürnberg am 12.04.1999 unter VR 3223 in Kraft.
 
Diese vorliegende gültige Satzung ist eine Zusammenfassung der beschlossenen Satzung von der Gründerversammlung vom 01.02.1999 und der erforderlichen Satzungsänderung nach Einspruch des Finanzamtes Nürnberg vom 26.03.1999.
 
Nürnberg, 14.02.2006
 
(H. Billing, 1. Vorsitzender)

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